Somit ergibt sich, dass die unterhalb des Gebäudes liegende Einstellhalle an dieser Stelle um 0,86 m über das massgebende Terrain hinausragt. Das massgebende Terrain fällt von der Gebäudeecke Richtung Grenze weiter ab, womit die Einstellhalle an ihrem nördlichsten Punkt noch deutlich mehr über das massgebende Terrain hinausragt. Die maximal zulässigen 80 cm sind damit mindestens an dieser Stelle ohne Weiteres überschritten und es ist davon auszugehen, dass dies noch an weiteren Stellen der Fall ist. Um als Unterniveaubaute qualifiziert werden zu können, dürfte die Tiefgarage jedoch an keiner Stelle mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen.