Vielmehr darf eine Unterniveaubaute an keiner Stelle mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Formulierungen der entsprechenden Bestimmungen. Um wieviel die geplante Tiefgarage vorliegend das massgebende Terrain überragt, ergibt sich aus Plan Nr. 2002-06 "Fassaden". Für die Ostfassade ist an der nördlichen Gebäudeecke eine Gesamthöhe bis massgebendes Terrain von 10,02 m angegeben, während das Dach, gemessen ab dem Boden des Erdgeschosses mit einer Höhe von 9,16 m vermerkt ist. Somit ergibt sich, dass die unterhalb des Gebäudes liegende Einstellhalle an dieser Stelle um 0,86 m über das massgebende Terrain hinausragt.