Es stellt sich nach dem Gesagten mithin die Frage, ob das Untergeschoss im auskragenden Bereich als Unterniveaubaute qualifiziert werden kann, die mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain bzw. bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain höchstens um 80 cm überragen darf (§ 20 Abs. 1 BauV). Anders als beim Untergeschoss, für welches bestimmt ist, dass dieses im Mittel nicht mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen darf (§ 23 Abs. 1 BauV), ist für die Unterniveaubaute nicht das Mittel massgeblich. Vielmehr darf eine Unterniveaubaute an keiner Stelle mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen.