Handelt es sich bei dem über das Mass von 1,5 m auskragenden Gebäudeteil aufgrund dessen Ausgestaltung demgegenüber nicht mehr um eine unterirdische Baute oder Unterniveaubaute, so ist dieser Gebäudeteil Bestandteil der Hochbaute und hat demgemäss den für diese geltenden Grenzabstand einzuhalten. Ein Grund für eine Privilegierung besteht diesfalls nicht mehr. Die Beurteilung der Untergeschossqualität erfolgt in solchen Fällen in der Fassadenflucht des auskragenden Gebäudeteils, sofern es sich nicht um in der Höhe oder in der Situation gestaffelte Gebäude handelt, bei denen die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt wird (vgl. Ziff.