So bestand im Kanton Aargau bereits vor Inkrafttreten der IVHB die Praxis, dass baulich und funktional zu einer Hochbaute gehörende Gebäudeteile – soweit diese als Tiefbauten i.S.v. § 6 Abs. 2 BauG konzipiert waren – lediglich die für Tiefbauten geltenden reduzierten Grenzabstandsvorschriften i.S.v. § 18 Abs. 3 ABauV einhalten mussten (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2010-001597 vom 10. November 2010, Erw. 6.2; 2007-000603 vom 9. Mai 2007, Erw. 6). Mit der Figur 6.2 IVHB wurde diesbezüglich mithin einzig die im Kanton Aargau bereits vorher geltende Praxis kodifiziert.