Mit dieser Regelung will die IVHB offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten im Vergleich zu Hochbauten unterschiedliche Grenzabstandsvorgaben gelten (vgl. § 20 Abs. 2 BauV) und es hinsichtlich des Schutzgedankens der Grenzabstandsbestimmungen keinen Anlass für eine Andersbehandlung von baulich und funktionell mit Hochbauten verbundene Gebäudeteile gibt, wenn diese die Qualität von unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten aufweisen. So bestand im Kanton Aargau bereits vor Inkrafttreten der IVHB die Praxis, dass baulich und funktional zu einer Hochbaute gehörende Gebäudeteile – soweit diese als Tiefbauten i.S.v.