Funktionell und baulich mit einer Hochbaute verbundene Gebäudeteile, welche sich (grösstenteils) unterhalb des massgebenden Terrains befinden, jedoch über das Mass a (im Kanton Aargau: 1,5 m [vgl. § 21 Abs. 1 BauV]) über die Fassadenflucht hinausragen, sind je nach ihrer Ausgestaltung im auskragenden Bereich somit als unterirdische Bauten oder als Unterniveaubauten zu qualifizieren. Dies ergibt sich auch aus den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) verabschiedeten Erläuterungen der Definitionen des Anhangs IVHB [im Internet: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB; im Folgenden: IVHB-Erläuterungen], Ziff.