§ 20 Abs. 1 BauV). Ein Grund, Unterniveaubauten diesbezüglich anders zu behandeln als die unterirdischen Bauten ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht ersichtlich. Funktionell und baulich mit einer Hochbaute verbundene Gebäudeteile, welche sich (grösstenteils) unterhalb des massgebenden Terrains befinden, jedoch über das Mass a (im Kanton Aargau: 1,5 m [vgl. § 21 Abs. 1 BauV]) über die Fassadenflucht hinausragen, sind je nach ihrer Ausgestaltung im auskragenden Bereich somit als unterirdische Bauten oder als Unterniveaubauten zu qualifizieren.