Obwohl Figur 6.2 IVHB nur die unterirdischen Bauten (UIB) ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass auch Unterniveaubauten in diesem Sinne zu beurteilen sind. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Ziff. 2.4 IVHB), während Unterniveaubauten das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen dürfen (Ziff. 2.5 IVHB i.V.m. § 20 Abs. 1 BauV).