Demgegenüber ergibt sich aus Figur 6.2 IVHB dass ein Untergeschoss (UG) lediglich bis zum für vorspringende Gebäudeteile zulässigen Mass anzunehmen ist. Ragt es darüber hinaus, handelt es sich im auskragenden Bereich um eine unterirdische Baute (UIB): Abb. 1 Figur 6.2 IVHB