3.5.1 Die Beschwerdeführenden zweifeln an, dass die Tiefgarage als Untergeschoss gelten kann und führen aus, diese habe vielmehr als Vollgeschoss zu zählen, womit das Bauprojekt über drei anstatt der erlaubten zwei Vollgeschosse verfügen würde. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die projektierte Tiefgarage würde bis zu 1,3 m über dem gewachsenen Terrain zu liegen kommen. Fraglich ist daher, ob es sich bei der geplanten Tiefgarage um ein Untergeschoss handelt.