{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-286_2022-07-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5907", "Checksum": "62e8bdd71eac7a4cf3df8c7562ead2dd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.07.2022 EBVU 21.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.07.2022 EBVU 21.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.07.2022 EBVU 21.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untergeschoss, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten\r\n- Funktionell und baulich mit einer Hochbaute verbundene Gebäudeteile, welche die Qualität von unterirdische Bauten (UIB) oder Unterniveaubauten (UNB) aufweisen, haben lediglich die für diese Bauten geltenden reduzierten Grenzabstände einzuhalten. \r\n- Handelt es sich bei dem auskragenden Gebäudeteil aufgrund dessen Ausgestaltung demgegenüber nicht mehr um eine UIB oder UNB, so ist dieser Gebäudeteil Bestandteil der Hochbaute und hat den für diese geltenden Grenzabstand einzuhalten. Die Beurteilung der Untergeschossqualität erfolgt diesfalls in der Fassadenflucht des auskragenden Gebäudeteils, sofern es sich nicht um ein in der Höhe oder in der Situation gestaffeltes Gebäude handelt.\r\n- Anders als Untergeschosse, die im Mittel nicht mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen dürfen, dürfen UNB an keiner Stelle mehr als dieses Mass über das massgebende Terrain hinausragen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:39", "Checksum": "8987225a90094c41872587ba4a42ba47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.07.2022 EBVU 21.286\nRegeste:\nUntergeschoss, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten\r\n- Funktionell und baulich mit einer Hochbaute verbundene Gebäudeteile, welche die Qualität von unterirdische Bauten (UIB) oder Unterniveaubauten (UNB) aufweisen, haben lediglich die für diese Bauten geltenden reduzierten Grenzabstände einzuhalten. \r\n- Handelt es sich bei dem auskragenden Gebäudeteil aufgrund dessen Ausgestaltung demgegenüber nicht mehr um eine UIB oder UNB, so ist dieser Gebäudeteil Bestandteil der Hochbaute und hat den für diese geltenden Grenzabstand einzuhalten. Die Beurteilung der Untergeschossqualität erfolgt diesfalls in der Fassadenflucht des auskragenden Gebäudeteils, sofern es sich nicht um ein in der Höhe oder in der Situation gestaffeltes Gebäude handelt.\r\n- Anders als Untergeschosse, die im Mittel nicht mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen dürfen, dürfen UNB an keiner Stelle mehr als dieses Mass über das massgebende Terrain hinausragen.\n\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.286\n\nENTSCHEID vom 12. Juli 2022\n\nA._____ und Weitere; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 22.\nMärz 2021 betreffend Rückbau Gebäude Nr. 770; Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle,\nParzellen 2421 und 2089, der B._____, Q._____; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3.5 Tiefgarage\n\n3.5.1\nDie Beschwerdeführenden zweifeln an, dass die Tiefgarage als Untergeschoss gelten kann und führen\naus, diese habe vielmehr als Vollgeschoss zu zählen, womit das Bauprojekt über drei anstatt der erlaubten zwei Vollgeschosse verfügen würde. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus,\ndie projektierte Tiefgarage würde bis zu 1,3 m über dem gewachsenen Terrain zu liegen kommen.\nFraglich ist daher, ob es sich bei der geplanten Tiefgarage um ein Untergeschoss handelt.\n\n3.5.2\nGemäss Ziff. 6.2 IVHB i.V.m. § 23 Abs.1 BauV sind Untergeschosse Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 80 cm über die Fassadenlinie hinausragt. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden\ndurch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und\nunbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1 IVHB). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Ziff. 3.2 IVHB). Demgegenüber ergibt sich aus Figur 6.2 IVHB dass ein Untergeschoss (UG) lediglich bis zum für vorspringende Gebäudeteile zulässigen Mass anzunehmen ist. Ragt es darüber hinaus, handelt es sich im\nauskragenden Bereich um eine unterirdische Baute (UIB):\nAbb. 1 Figur 6.2 IVHB\n\nObwohl Figur 6.2 IVHB nur die unterirdischen Bauten (UIB) ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen,\ndass auch Unterniveaubauten in diesem Sinne zu beurteilen sind. Unterirdische Bauten sind Gebäude,\ndie mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Ziff. 2.4 IVHB), während Unterniveaubauten das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens\n80 cm überragen dürfen (Ziff. 2.5 IVHB i.V.m. § 20 Abs. 1 BauV). Ein Grund, Unterniveaubauten diesbezüglich anders zu behandeln als die unterirdischen Bauten ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung\nnicht ersichtlich. Funktionell und baulich mit einer Hochbaute verbundene Gebäudeteile, welche sich\n(grösstenteils) unterhalb des massgebenden Terrains befinden, jedoch über das Mass a (im Kanton\nAargau: 1,5 m [vgl. § 21 Abs. 1 BauV]) über die Fassadenflucht hinausragen, sind je nach ihrer Ausgestaltung im auskragenden Bereich somit als unterirdische Bauten oder als Unterniveaubauten zu\nqualifizieren. Dies ergibt sich auch aus den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz\n(BPUK) verabschiedeten Erläuterungen der Definitionen des Anhangs IVHB [im Internet:\nwww.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB; im Folgenden: IVHB-Erläuterungen], Ziff. 6.2), die\nein wichtiges Auslegungselement zur IVHB sind. Mit dieser Regelung will die IVHB offensichtlich dem\nUmstand Rechnung tragen, dass für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten im Vergleich zu\nHochbauten unterschiedliche Grenzabstandsvorgaben gelten (vgl. § 20 Abs. 2 BauV) und es hinsichtlich des Schutzgedankens der Grenzabstandsbestimmungen keinen Anlass für eine Andersbehandlung von baulich und funktionell mit Hochbauten verbundene Gebäudeteile gibt, wenn diese die Qualität von unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten aufweisen. So bestand im Kanton Aargau\nbereits vor Inkrafttreten der IVHB die Praxis, dass baulich und funktional zu einer Hochbaute gehörende Gebäudeteile – soweit diese als Tiefbauten i.S.v. § 6 Abs. 2 BauG konzipiert waren – lediglich\ndie für Tiefbauten geltenden reduzierten Grenzabstandsvorschriften i.S.v. § 18 Abs. 3 ABauV einhalten mussten (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2010-001597 vom 10. November 2010, Erw. 6.2;\n2007-000603 vom 9. Mai 2007, Erw. 6). Mit der Figur 6.2 IVHB wurde diesbezüglich mithin einzig die\nim Kanton Aargau bereits vorher geltende Praxis kodifiziert.\n\n"}