4.d/dd, bestätigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8). Die Differenz vom oberen Ende der Rampe bzw. vom neuen Platz – im Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze – zur Nachbarsparzelle bzw. zum bestehenden Stellriemen auf der Parzellengrenze beträgt 0,74 m. Mit einer reinen Böschung würde dabei eine Neigung von rund 123 % resultieren. Aufgrund des Neigungsverhältnisses von weit mehr als 2:3 wäre eine solche Böschung ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen vorliegend nicht mehr standfest und rutschsicher. Damit erscheint die Stützmauer nötig im Sinne von § 32 Abs. 2 BNO. (…)