Vorliegend rechtfertigt sich die streitgegenständliche Stützmauer durch die topographischen Verhältnisse. Die Terrainveränderung dient zur Abstützung der neuen Velorampe und dem daran anschliessenden neuen Platz, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht mit einer blossen Böschung aufgefangen werden können. Für gewöhnlich werden Böschungen bis zu einem Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Tiefe) bzw. einer Neigung von ca. 66,67 % noch als standfest aufgefasst (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 14.642 vom 15. November 2012, Erw. 4.d/dd, bestätigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8).