Nach § 32 Abs. 2 BNO sind Terrainveränderungen mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Das primäre Sicherungsinstrument bilden somit nach dem Willen des Bauordnungsgebers klarerweise Böschungen; Stützmauern sind nur "nötigenfalls" zulässig. Diese Regelung lässt sich kaum anders auslegen, als dass die Errichtung von Stützmauern einer besonderen, objektiven Begründung bedarf, die beispielsweise in den topographischen Verhältnissen liegen kann; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, vermag dagegen nicht zu genügen, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. VGE III/157 vom 30. November 1999, S. 6; III/57 vom 30. Oktober 2007 [WBE.2007.43], S. 8).