Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem Teil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan "Querschnitte ABC" vom 28. August 2020). Allfällige vorbestehende Terrainveränderungen anlässlich des Baus der bestehenden alten Liegenschaft auf Parzelle Nr. 29 spielen in diesem Zusammenhang ohnehin keine Rolle mehr, nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese baubewilligungswidrig erstellt worden wären. Eine "unnötige" Terrainveränderung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BNO liegt somit nicht vor. (…) 4.3.2.3