Gemäss § 32 Abs. 1 BNO Satz 1 soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Praxisgemäss genügt es jedoch, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Garten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248], Erw. II.3.2, S. 8). Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem Teil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan "Querschnitte ABC" vom 28. August 2020).