{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-222_2022-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5016", "Checksum": "1cea556e9e177998761b34206703c61d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.03.2022 EBVU 21.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.03.2022 EBVU 21.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.03.2022 EBVU 21.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainveränderung, Notwendigkeit Stützmauer\r\n- Enthält die BNO eine Bestimmung, wonach das Terrain nicht unnötig verändert werden darf, genügt es, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Garten- bzw. 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Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Erw. 4.3.2.1)\r\n- Sind Stützmauern gemäss BNO nur \"nötigenfalls\" zulässig, bedarf es hierfür demgegenüber einer besonderen, objektiven Begründung wie z.B. die topographischen Verhältnisse; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, genügt hierfür nicht. (Erw. 4.3.2.3)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.222\n\nENTSCHEID vom 28. März 2022\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom\n23. Februar 2021 betreffend Gartengestaltung, Parzelle 29, von C._____ und D._____ (Baugesuch 20-070); Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n4.3.2.1\n\nGemäss § 32 Abs. 1 BNO Satz 1 soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Praxisgemäss genügt es jedoch, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Garten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248], Erw. II.3.2,\nS. 8). Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem\nTeil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan \"Querschnitte\nABC\" vom 28. August 2020). Allfällige vorbestehende Terrainveränderungen anlässlich des Baus der\nbestehenden alten Liegenschaft auf Parzelle Nr. 29 spielen in diesem Zusammenhang ohnehin keine\nRolle mehr, nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese baubewilligungswidrig erstellt\nworden wären. Eine \"unnötige\" Terrainveränderung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BNO liegt somit\nnicht vor.\n\n(…)\n\n4.3.2.3\n\nNach § 32 Abs. 2 BNO sind Terrainveränderungen mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern\nzu sichern. Das primäre Sicherungsinstrument bilden somit nach dem Willen des Bauordnungsgebers\nklarerweise Böschungen; Stützmauern sind nur \"nötigenfalls\" zulässig. Diese Regelung lässt sich\nkaum anders auslegen, als dass die Errichtung von Stützmauern einer besonderen, objektiven Begründung bedarf, die beispielsweise in den topographischen Verhältnissen liegen kann; das alleinige\nAnliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, vermag dagegen nicht zu genügen, denn sonst\nwürde die Ausnahme zur Regel (vgl. VGE III/157 vom 30. November 1999, S. 6; III/57 vom 30. Oktober\n2007 [WBE.2007.43], S. 8).\n\nVorliegend rechtfertigt sich die streitgegenständliche Stützmauer durch die topographischen Verhältnisse. Die Terrainveränderung dient zur Abstützung der neuen Velorampe und dem daran anschliessenden neuen Platz, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht mit einer blossen Böschung aufgefangen werden können. Für gewöhnlich werden Böschungen bis zu einem Neigungsverhältnis von 2:3\n(Höhe:Tiefe) bzw. einer Neigung von ca. 66,67 % noch als standfest aufgefasst (vgl. Entscheid des\nDepartements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 14.642 vom 15. November 2012, Erw. 4.d/dd, bestätigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8). Die Differenz vom oberen Ende der\nRampe bzw. vom neuen Platz – im Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze – zur Nachbarsparzelle\nbzw. zum bestehenden Stellriemen auf der Parzellengrenze beträgt 0,74 m. Mit einer reinen Böschung\nwürde dabei eine Neigung von rund 123 % resultieren. Aufgrund des Neigungsverhältnisses von weit\nmehr als 2:3 wäre eine solche Böschung ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen vorliegend\nnicht mehr standfest und rutschsicher. Damit erscheint die Stützmauer nötig im Sinne von § 32 Abs. 2\nBNO.\n\n(…)\n\n2 von 2\n"}