DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.21.222 ENTSCHEID vom 28. März 2022 A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 23. Februar 2021 betreffend Gartengestaltung, Parzelle 29, von C._____ und D._____ (Bauge- such 20-070); Abweisung Erwägungen (…) 4.3.2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 BNO Satz 1 soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Praxisgemäss ge- nügt es jedoch, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundei- gentümer ebene Garten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248], Erw. II.3.2, S. 8). Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem Teil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan "Querschnitte ABC" vom 28. August 2020). Allfällige vorbestehende Terrainveränderungen anlässlich des Baus der bestehenden alten Liegenschaft auf Parzelle Nr. 29 spielen in diesem Zusammenhang ohnehin keine Rolle mehr, nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese baubewilligungswidrig erstellt worden wären. Eine "unnötige" Terrainveränderung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BNO liegt somit nicht vor. (…) 4.3.2.3 Nach § 32 Abs. 2 BNO sind Terrainveränderungen mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Das primäre Sicherungsinstrument bilden somit nach dem Willen des Bauordnungsgebers klarerweise Böschungen; Stützmauern sind nur "nötigenfalls" zulässig. Diese Regelung lässt sich kaum anders auslegen, als dass die Errichtung von Stützmauern einer besonderen, objektiven Be- gründung bedarf, die beispielsweise in den topographischen Verhältnissen liegen kann; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, vermag dagegen nicht zu genügen, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. VGE III/157 vom 30. November 1999, S. 6; III/57 vom 30. Oktober 2007 [WBE.2007.43], S. 8). Vorliegend rechtfertigt sich die streitgegenständliche Stützmauer durch die topographischen Verhält- nisse. Die Terrainveränderung dient zur Abstützung der neuen Velorampe und dem daran anschlies- senden neuen Platz, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht mit einer blossen Böschung aufge- fangen werden können. Für gewöhnlich werden Böschungen bis zu einem Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Tiefe) bzw. einer Neigung von ca. 66,67 % noch als standfest aufgefasst (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 14.642 vom 15. November 2012, Erw. 4.d/dd, bestä- tigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8). Die Differenz vom oberen Ende der Rampe bzw. vom neuen Platz – im Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze – zur Nachbarsparzelle bzw. zum bestehenden Stellriemen auf der Parzellengrenze beträgt 0,74 m. Mit einer reinen Böschung würde dabei eine Neigung von rund 123 % resultieren. Aufgrund des Neigungsverhältnisses von weit mehr als 2:3 wäre eine solche Böschung ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen vorliegend nicht mehr standfest und rutschsicher. Damit erscheint die Stützmauer nötig im Sinne von § 32 Abs. 2 BNO. (…) 2 von 2