Gemäss den (hier allerdings nicht anwendbaren) neuen Bestimmungen der IVHB dürfte die Rechtslage keine andere sein (vgl. Anhang 3 BauV: Ziff. 2.3 IVHB, wonach Anbauten Gebäude  und also eigenständig  sind). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Verschachtelung der Garage mit dem Hauptgebäude diese konstruktive Unabhängigkeit nicht gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3 von 3