Nr. 1989/310], S. 13). Sie ist zwar begriffsimmanent an das Hauptgebäude angebaut und wird als "Gebäudeteil" bezeichnet; darf aber  anders als dies bei vorspringenden Gebäudeteilen der Fall sein kann  die Nutzung von Räumen des Hauptgebäudes nicht erweitern, sondern muss funktional und baulich einen eigenständigen Charakter haben, so dass eine allfällig nötige Beseitigung der Anbaute ohne Auswirkungen auf die Konstruktion des Hauptgebäudes und mit wenig Aufwand erfolgen könnte (vgl. VGE vom 28. August 2006 [WBE.2005.331], S. 5). Gemäss den (hier allerdings nicht anwendbaren) neuen Bestimmungen der IVHB dürfte die Rechtslage keine andere sein (vgl. Anhang 3 BauV: Ziff.