Das hiesige Verwaltungsgericht musste sich, soweit ersichtlich, noch nicht mit Deutlichkeit dazu aussprechen, ob eine Anbaute durch eine Innenwand vom Hauptgebäude getrennt sein müsse. Es hat sich aber immerhin zu der Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauten als bauliche Einheit aufzufassen seien, und erklärt, dass vor allem das optische Erscheinungsbild, aber auch "das baulich konstruktive Element" für die Beurteilung wesentlich seien (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.390], Erw. 3.1).