Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenund Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten (Anhang 3 BauV: § 18 Abs. 1 ABauV). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, auf dessen Rechtsprechung der Beschwerdeführer vor allem verweist, hat in einem Entscheid ausgeführt (Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2013/122 vom 19. August 2014, Erw. 2.1):