Der Stadtrat hat das Baugesuch bewilligt, da es sich seiner Ansicht nach beim angebauten Garagenteil um eine Anbaute im rechtlichen Sinn handle und der erforderliche 2-m-Abstand eingehalten sei. Der Beschwerdeführer hingegen ist unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Kantone der Ansicht, dass eine Anbaute namentlich konstruktiv getrennt und funktional eigenständig sein müsse. Die Anbaute hier sei von keiner Trennwand abgetrennt und auch nicht abtrennbar. 3.2