Die Gemeinde hat bis anhin seinen allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005) angepasst. Es gelten daher die in Anhang 3 BauV aufgeführten altrechtlichen Bestimmungen (Anhang 3 BauV: einleitender Absatz). 3. Anbaute 3.1