{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-108_2021-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4422", "Checksum": "b4767361a1b3af2e547259a5bfc560e6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.08.2021 EBVU 21.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.08.2021 EBVU 21.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.08.2021 EBVU 21.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anbaute\r\nAnbaute und Hauptgebäude müssen namentlich auch konstruktiv unabhängig sein, so dass ein Abbruch der Anbaute ohne Auswirkungen auf die Konstruktion des Hauptgebäudes erfolgen könnte. 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Januar 2021 betreffend Baugesuch von B. und C. für den Neubau zweier Einfamilienhäuser und Rückbau bestehender Gebäude; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\nDie Bauherrschaft will auf der Parzelle 40 zwei Einfamilienhäuser erstellen. Für die beiden Häuser A\nund B ist je eine Garage für zwei Autos vorgesehen. Die Garage von Gebäude B hat eine Breite von\n5,46 m und eine Länge von 6,08 m. Die Garage wird so in den Gebäudekubus integriert, dass seitlich\nein Teil der Garage (2,62 m x 6,08 m) anbautenartig über die Flucht des Hauptgebäudekubus ragt.\nDadurch, dass ferner das Garagentor um 92 cm von der Fassadenflucht zurückweicht und nach innen\nversetzt ist, entsteht eine entsprechende Überdachung, die am angebauten Teil fortgesetzt wird. Die\nHöhe der Garage, gemessen am angebauten Teil, beträgt 2,77 m.\n\nDie Garage des Gebäudes A ist ähnlich konstruiert.\n\nAbbildung 1 Garage von Gebäude B\n\nVersand:\nDie Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2 und muss einen Grenzabstand von 4 m einhalten (§ 5 der\nBau- und Nutzungsordnung vom 21. Mai 2012 [BNO]). Der angebaute Garagenteil von Gebäude B\nunterschreitet diesen Abstand; er hält einen Grenzabstand von 2,74 m ein. Das Gebäude A hingegen\nwahrt den 4-m-Abstand samt Garage und ist insofern unproblematisch.\n\n2.2\n\nDie Gemeinde hat bis anhin seinen allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Begriffe und\nMessweisen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom\n22. September 2005) angepasst. Es gelten daher die in Anhang 3 BauV aufgeführten altrechtlichen\nBestimmungen (Anhang 3 BauV: einleitender Absatz).\n\n3. Anbaute\n\n3.1\n\nDer Stadtrat hat das Baugesuch bewilligt, da es sich seiner Ansicht nach beim angebauten Garagenteil\num eine Anbaute im rechtlichen Sinn handle und der erforderliche 2-m-Abstand eingehalten sei. Der\nBeschwerdeführer hingegen ist unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Kantone der Ansicht,\ndass eine Anbaute namentlich konstruktiv getrennt und funktional eigenständig sein müsse. Die Anbaute hier sei von keiner Trennwand abgetrennt und auch nicht abtrennbar.\n\n3.2\n\nAls Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenund Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2\nGrundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten (Anhang 3\nBauV: § 18 Abs. 1 ABauV).\n\nDas Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, auf dessen Rechtsprechung der Beschwerdeführer\nvor allem verweist, hat in einem Entscheid ausgeführt (Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen\nB 2013/122 vom 19. August 2014, Erw. 2.1):\n\n\"Als Anbauten gelten gemäss gängiger baurechtlicher Definition an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten (B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 688). Massgebende Kriterien sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung, die\nfunktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von\ndiesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten\nwerden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten\nbezeichnet.\"\n\nIm Kommentar zum Zürcher Recht heisst es (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 2, S. 1167):\n\n\"Ein Anbau wird einem Gebäude angefügt und kann in der Regel ohne grösseren Eingriff wieder beseitigt werden.\"\n\nDer Kommentar zum Berner Recht führt aus (ALDO ZAUGG / PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Bern, 3. Aufl. 2007, Bd. 1, Art. 10 N 12):\n\n\"Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen,\nvon diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind. Der Anbau muss als solcher deutlich erkennbar\n\n2 von 3\nsein und, da er nicht zum Bestandteil des Hauptgebäudes werden darf, beseitigt werden können, ohne\ndass dieses dadurch konstruktiv verändert wird.\"\n\n3.3\n\nDas hiesige Verwaltungsgericht musste sich, soweit ersichtlich, noch nicht mit Deutlichkeit dazu aussprechen, ob eine Anbaute durch eine Innenwand vom Hauptgebäude getrennt sein müsse. Es hat\nsich aber immerhin zu der Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauten als\nbauliche Einheit aufzufassen seien, und erklärt, dass vor allem das optische Erscheinungsbild, aber\nauch \"das baulich konstruktive Element\" für die Beurteilung wesentlich seien (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.390], Erw. 3.1).\n\n"}