Ohnehin treten solche Storen viel diskreter in Erscheinung, da sie nur im Bedarfsfall heruntergelassen werden und sichtbar sind. Aus dem Vorhandensein solcher Storen ergibt sich daher nicht zwingend, dass Alu-Fensterläden zulässig sein müssten. 4.4 Das Interesse der Stadt an der Materialkontinuität und Authentizität der kommunal geschützten historischen Altstadt-Gebäude ist als gewichtig einzustufen und überwiegt das Interesse der Beschwerde-