Hinzu kommt, dass sich das Gebäude an einem Platz befindet, dem in Bezug auf seine Schönheit eine herausragende Bedeutung im Altstadtbild zukommt und entsprechend auch im ISOS die wichtigste Position einnimmt. Und anders als im Churer Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, kann sich die Vorinstanz hier auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen, die eine Ausführung der Fensterläden in Holz verlangt (§§ 5 Abs. 1 sowie 6 Abs. 4 Altstadtreglement).