Die Fachansicht der Denkmalpflege erweist sich als fundiert und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Im Gegensatz zum Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, handelt es sich hier nicht um ein neuzeitliches Gebäude, sondern um eine historische Baute, der eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und die nach kommunalem Recht geschützt ist (§ 2 sowie § 5 Abs. 1 und 7 Altstadtreglement).