Bei allen Altstadtgebäuden sei das Anbringen von Holzläden nach kommunalem Recht sehr wichtig, und dies sei auch richtig so. Das kommunale Recht schütze die geschichtlich und architektonisch wertvollen Bauten, Gebäudegruppen, Plätze und namentlich auch die Fassaden (§ 2 Altstadtreglement). Fenster müssten in der Regel in Holz ausgeführt werden, und Holz-Fensterläden bildeten die Regel (§ 6 Abs. 3 und 4 Altstadtreglement). Dies gelte für die ganze Altstadt, und nicht nur für historisch herausragende Gebäude. Die Praxis des Stadtrats sei klar, konstant und stabil.