77 und Art. 78 BG/Chur verlangt – harmonisch in die bauliche Umgebung einfügen und Gewähr für eine gute Gesamtwirkung bieten. In der Denkmalpflege wird zwar verlangt, dass bei der Renovation von Baudenkmälern die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen. Diese Forderung nach Materialkontinuität kann bedeuten, dass bei einem Denkmalschutzobjekt hölzerne Fensterläden wiederum durch solche aus Holz zu ersetzen sind (vgl. OLIVER KARNAU / CHRISTIAN STEINMEIER, Praktische Denkmalpflege, in: DIETER J. MARTIN / MICHAEL KRATZBERGER [Hrsg.], Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl.