Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 174). 4. Beurteilung 4.1 Das Bundesgericht hatte in einem Fall von 2017, der den Kanton Graubünden betraf, ebenfalls die Zulässigkeit des Ersatzes von Holz- durch Aluminiumfensterläden zu beurteilen. Die Denkmalpflege des Kantons Graubünden hatte damals die Haltung vertreten, dass Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu favorisieren seien, und zwar gerade weil sie der Verwitterung unterlägen und sich damit in ihrem Erscheinungsbild wandeln würden.