{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-05-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-20-317_2021-05-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4421", "Checksum": "8e878fb34685eea7c99ca547cb345900"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 20.317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 17.05.2021 EBVU 20.317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 17.05.2021 EBVU 20.317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 17.05.2021 EBVU 20.317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fensterläden an geschützten historischen Gebäuden\r\nBedeutung des ISOS bei Nicht-Bundesaufgaben (E. 3.1). 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April 2020 betreffend\nAlu-Fensterläden am R-Platz, Parzelle 700 (Baugesuch 2019-01); Abweisung\n\nErwägungen\n\n3. ISOS, Altstadtreglement und Gemeindeautonomie\n\n3.1\n\nDie Altstadt von Q. ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von\nnationaler Bedeutung aufgenommen. Sie ist darin als Gebiet mit \"ursprünglicher Substanz\" (Aufnahmekategorie A) bezeichnet und dem höchsten Erhaltungsziel \"Erhalten der Substanz\" (Erhaltungsziel\nA) zugeordnet (http://www.map.geo.admin.ch > Karte: \"Bundesinventar ISOS\"; siehe auch Anhang zur\nVerordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September\n1981 [VISOS; SR 451.12]).\n\nDas ISOS gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung\nkantonaler und kommunaler Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – wird der Schutz von Ortsbildern\ndurch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den\nNatur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]; Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indessen von Bedeutung. Die\nPflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen\numsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.1).\n\n3.2\n\nDie Bauparzelle 700 liegt in der Altstadtzone A, in der sich etliche denkmalgeschützte Kulturobjekte\nbefinden (Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Mai 2012 [BNO] mit Bauzonenplan). Detaillierte Ausführungsbestimmungen zum Bauen in der Altstadt sind im Reglement des Einwohnerrats für das\nBauen in der Altstadt vom 21. Mai 2012 (Altstadtreglement) festgehalten (§ 12 BNO). Dieses bestimmt,\ndass in der Altstadt \"insbesondere geschichtlich und architektonisch wertvolle Bauten, Gebäudegruppen, Plätze, Höfe, Fassaden und Dachflächen zu schützen\" sind (§ 2 Altstadtreglement). Die historische Bausubstanz ist zu erhalten. Die Veränderung oder Entfernung historisch und künstlerisch wertvoller Gebäudeteile ist in der Regel nicht gestattet (§ 5 Abs. 1 und Abs. 7 Altstadtreglement). In Bezug\nauf die Gestaltung von Fenstern legt § 6 Altstadtreglement Folgendes fest:\n\nVersand:\n3 Die Fenster sind in der Regel in Holz auszuführen. …\n\n4 Holzfensterläden bilden die Regel.\n\nBei der Auslegung kommunaler Bestimmungen kommt dem Stadtrat ein relativ erheblicher Beurtei-\nlungs- und Ermessensspielraum und damit Autonomie zu. Die Rechtsmittelinstanzen sind gehalten,\ndas Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene\nRechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Nur wenn er den ihm zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise\nausgeübt hat, darf die Beschwerdeinstanz in seine Ermessensausübung eingreifen (§ 106 Abs. 1 der\nVerfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 174).\n\n4. Beurteilung\n\n4.1\n\nDas Bundesgericht hatte in einem Fall von 2017, der den Kanton Graubünden betraf, ebenfalls die\nZulässigkeit des Ersatzes von Holz- durch Aluminiumfensterläden zu beurteilen. Die Denkmalpflege\ndes Kantons Graubünden hatte damals die Haltung vertreten, dass Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu favorisieren seien, und zwar gerade weil sie der Verwitterung unterlägen und\nsich damit in ihrem Erscheinungsbild wandeln würden. Holz sei das historische Baumaterial, welches\nzur Authentizität des in Frage stehenden Gebäudes und damit des Stadtteils beitrage (BGer\n1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 4.2). Das Bundesgericht hingegen argumentierte wie folgt (erwähnter BGer, E. 4.6 f.):\n\n"}