Demgegenüber droht der Beschwerdeführerin durch die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs kein Nachteil, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung des noch zu fällenden Endentscheids im Rechtsmittelverfahren beheben liesse, weil die Vorinstanz bei einer Weigerung, ein Baugesuch einzureichen, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten wird, weshalb Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses nicht als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.