Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aus der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ergeben die Abklärungen, dass weder eine bewilligungspflichtige Umnutzung erfolgt ist noch bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausgeführt wurden, wird die Vorinstanz das Verfahren abschreiben;