Mit der Aufforderung, ein nachträgliches Bau- respektive Umnutzungsgesuch einzureichen, wird das Verfahren nicht abgeschlossen, müsste die Vorinstanz doch nach Einreichung des Gesuchs dieses in einem weiteren Schritt materiell beurteilen, womit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses keinen Endentscheid, sondern einen verfahrensleitenden (Zwischen-)Entscheid darstellt. Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide führte das Verwaltungsgericht in AGVE 2014, S. 290, aus: "[…] verfahrensleitende (Zwischen-)Entscheide [sind] nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Interesse einer speditiven Verfahrenserledigung in der Regel nur zusammen mit dem