2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 547 (vgl. ARE, S. 16). Dabei trägt die Bauherrschaft das Risiko eines nachträglichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin verlangte die Durchführung eines Immissionsklageverfahrens bereits in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 an den Gemeinderat in einem Eventualantrag. Nachdem der Gemeinderat das Gesuch um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht abgewiesen hat und sich soweit ersichtlich bis anhin nicht weiter zur Thematik der Reflexionen bzw. zu Antrag Ziff. 3.1. geäussert hat, dürfte die Immissionsklage der Beschwerdeführerin nach wie vor hängig sein.