{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-19-524_2020-02-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2281", "Checksum": "bfd8eae7624b7528fd7e55a12bf3c8bf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 19.524"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2020 EBVU 19.524"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2020 EBVU 19.524"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2020 EBVU 19.524"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit \n-\tDer Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:55", "Checksum": "4dd93d21e1b9eb66d3b62e9cb3d6fc08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2020 EBVU 19.524\nRegeste:\nAufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit \n-\tDer Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).\n\n\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 547\n\n(vgl. ARE, S. 16). Dabei trägt die Bauherrschaft das Risiko eines\nnachträglichen Verfahrens.\nDie Beschwerdeführerin verlangte die Durchführung eines\nImmissionsklageverfahrens bereits in ihrer Eingabe vom 5. März\n2019 an den Gemeinderat in einem Eventualantrag. Nachdem der\nGemeinderat das Gesuch um Durchführung eines nachträglichen\nBaubewilligungsverfahrens zu Recht abgewiesen hat und sich soweit\nersichtlich bis anhin nicht weiter zur Thematik der Reflexionen bzw.\nzu Antrag Ziff. 3.1. geäussert hat, dürfte die Immissionsklage der\nBeschwerdeführerin nach wie vor hängig sein. Demnach wird sich\nder Gemeinderat nun im Rahmen der eventualiter eingereichten\nImmissionsklage mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin\nbezüglich der Reflexionen der erstellten Solaranlage\nauseinanderzusetzen haben und auch die Einhaltung des\numweltrechtlichen Vorsorgeprinzips überprüfen müssen.\nDiesbezüglich wird der Gemeinderat darauf hingewiesen, dass\nsich allenfalls eine öffentliche Ausschreibung des hängigen\nImmissionsverfahrens anbieten könnte, sofern er davon auszugehen\nhätte, dass noch weitere Nachbarn durch die Reflexionen der\nvorliegenden Solaranlage betroffen sein könnten.\n\n71 Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs\n(Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit\n- Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch\neinzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht\nselbständig anfechtbar ist (E. 2).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n5. Februar 2020 (EBVU 19.524)\n548 Verwaltungsbehörden 2020\n\nAus dem Sachverhalt\n\nAm 27./29. September 2019 erliess der Gemeinderat …\nfolgende Verfügung:\n\"1. Die Grundeigentümerin … wird verpflichtet, …der\nBauverwaltung bis spätestens 31. Oktober 2019 ein Baugesuch\nbetreffend die Umnutzung der bestehenden (Wohn)räume des\nGebäudes … in einzelne Zimmer einzureichen, inklusive folgende\nUnterlagen:\na) vollständige Pläne zu allen durchgeführten baulichen\nMassnahmen,\nb) vollständige Pflichtparkplatzberechnung,\nc) vollständige Ausnützungsberechnung,\nd) Energienachweis,\ne) Brandschutznachweis.\"\n…\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2\n2.2.1\nIn Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids macht die\nVorinstanz geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb die\nBeschwerdeführerin über einen Beschwerdegrund verfügen sollte;\ndie Baubewilligungsbehörde müsse ein nachträgliches\nBaubewilligungsverfahren durchführen, wenn eine Baute oder\nAnlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Werde\nkein nachträgliches Baugesuch eingereicht, so könne der\nGemeinderat von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren in\nGang setzen und die Prüfung der Baute in die Wege leiten. Die\nBeschwerde sei somit abzuweisen, sofern überhaupt darauf\neingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht\nzur Eintretensfrage.\nWeil die kantonale Verwaltungspraxis zur Frage, ob die\nAufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 549\n\nselbständig anfechtbar ist, nicht ganz einheitlich ist, drängt sich eine\nKlärung dieser Frage auf.\n2.2.2\nMit der Aufforderung, ein nachträgliches Bau- respektive\nUmnutzungsgesuch einzureichen, wird das Verfahren nicht\nabgeschlossen, müsste die Vorinstanz doch nach Einreichung des\nGesuchs dieses in einem weiteren Schritt materiell beurteilen, womit\nZiffer 1 des angefochtenen Beschlusses keinen Endentscheid,\nsondern einen verfahrensleitenden (Zwischen-)Entscheid darstellt.\nZur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide führte das\nVerwaltungsgericht in AGVE 2014, S. 290, aus:\n\"[…] verfahrensleitende (Zwischen-)Entscheide [sind] nach\nständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Interesse einer\nspeditiven Verfahrenserledigung in der Regel nur zusammen mit dem\nEndentscheid anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu\nentscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter\nBerücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen\nspäter nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen\nkönnte, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt […]. Von einem\nnicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn der\nrechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt,\nan dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse\nhat; Irreparabilität ist nicht zwingend erforderlich […]. Lehre und\nRechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache\nergehenden Endentscheid angefochten werden kann und sich die\nWirkungen des Zwischenentscheids durch den Endentscheid voll\nbeseitigen lassen […]. Blosse prozessökonomische Überlegungen\nbegründen keine selbständige Anfechtbarkeit von\nZwischenentscheiden […].\nDer Beschwerdeführerin droht durch die im Beschluss vom\n28. Januar 2013 enthaltene Anordnung, Vorschläge für die\nHerstellung des rechtmässigen Zustandes der Tiefgarageneinfahrt\neinzureichen, kein Nachteil, der sich nicht schon mit der blossen\nAufhebung eines allfälligen Wiederherstellungsbefehls im\nRechtsmittelverfahren beheben liesse. Die 'Verpflichtung' zur\n550 Verwaltungsbehörden 2020\n\n"}