32a Abs. 1 RPV eben gerade nicht bedeutet, dass die erstellte Solaranlage auch sämtlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen genügt, sie mithin rechtmässig erstellt wurde, weshalb eine nachträgliche Überprüfung zulässig sein muss 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 547