montiert sein (vgl. BVU, Ziff. 2.3.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt die Anlage als kompakt zusammenhängend im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV. Die vorliegend umstrittene Solaranlage wurde übereinstimmend mit dem Plan, welcher auch der Meldung beigelegen hat, montiert. Die Module sind entsprechend parallel zu den Dachkanten angebracht worden. Durch die Aufständerung der Module gegeneinander entstehen mehrere zusammenhängende Reihen mit Ost-/ Westausrichtung, welche eine strukturierte Gliederung über die gesamte Dachfläche zulässt.