5.295, JÄGER, S. 9). Die gleiche Ansicht vertritt beispielsweise auch der Kanton Zürich, welcher bei Flachdachanlagen aufgrund ihres besonderen Standortes die Voraussetzungen des Meldeverfahrens als nicht erfüllt sieht und diese entsprechend der Baubewilligungspflicht unterstellt (vgl. Kanton Zürich, Baudirektion, Solaranlagen – Leitfaden 09/2016, S. 5). Vorliegend ist jedoch diesbezüglich auf die massgebenden kantonalen Grundlagen zur Erstellung von Solaranlagen abzustellen. Betreffend Solaranlagen auf Flachdächern ist demnach zu beachten, dass sie sich der Geometrie des Gebäudes unterordnen und das gestalterische Erscheinungsbild der Fassaden nur gering beeinträchtigen.