der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Art. 18a Abs. 4 RPG), ist die gestalterische Einpassung dennoch wichtig, da Solaranlagen die Wahrnehmung von Gebäuden und Siedlungen durchaus beeinflussen (BVU, Ziff. 2). Im Kanton Aargau wird die Auffassung vertreten, dass es im Sinne des Gesetzgebers war, auch Solaranlagen auf Flachdächern vom Privileg des Meldeverfahrens profitieren zu lassen, da die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 32a Abs. 1 RPV sich nicht zwingend nur auf Steildächer beziehen.