wären lediglich immissionsrechtliche Anliegen der Beschwerdeführerin zu prüfen, welche auf andere, einfachere Art auch mittels Immissionsklage geltend gemacht werden könnten (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG; Zürich 1998, § 38 N 129 f. mit Hinweisen).