Auch das Bundesgericht hatte sich bereits mit den umweltrechtlichen Aspekten der Blendwirkung einer Solaranlage zu befassen. Dabei hielt es fest, dass als Einwirkung nach Art. 7 USG auch Strahlen gelten, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden, worunter auch das durch eine Solaranlage reflektierte Sonnenlicht falle (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 5.2). Grundsätzlich seien Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies 542 Verwaltungsbehörden 2020