Vorliegend lassen jedoch sowohl RPG als auch RPV offen, was unter den unbestimmten Rechtsbegriffen "Stand der Technik" und "reflexionsarm" zu verstehen ist und wie diese auszulegen sind. Auch die Materialen liefern zur Voraussetzung "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" keine konkreten Anhaltspunkte. Es wird einzig festgehalten, dass es wichtig sei, dass die Solaranlage keine Störungen verursache, was auch im Eigeninteresse des Anlageeigentümers sei, um später keine Sanierung der störend reflektierenden Anlage zu riskieren (ARE, S. 15).