32 Abs. 1 lit. b RPV voraus, dass sie von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragt. Die Formulierung "von vorne und von oben" meint, dass die Solaranlage weder in der Projektion von oben (Aufsicht) noch in der Frontalbzw. Seitenansicht von vorne über die Dachfläche ragen darf (vgl. ARE, S. 14; JÄGER, S. 10). Vorliegend befindet sich die Solaranlage innerhalb der Dachfläche, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechend auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat. Diese Voraussetzung erweist sich somit als erfüllt.