Rz. 5.300 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Wie den Materialen zu Art. 32a RPV entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber mit der vorgesehenen Meldepflicht entschieden, dass in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV erfüllt sind, mit der Realisierung der Solaranlage keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine nachtägliche Überprüfung soll jedoch ausdrücklich möglich bleiben, nachdem ein Verzicht auf die Baubewilligungspflicht nicht auch automatisch deren materielle Rechtmässigkeit bedeutet (ARE, S. 16).