32a Abs. 1 RPV. Weiter muss die meldepflichte Solaranlage auch den materiellrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ANDREAS ABEGG/LEONIE 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 537