{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-19-215_2020-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2280", "Checksum": "e78dbc6edf965fd7c736f6dc5dec8a8a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 19.215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.02.2020 EBVU 19.215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.02.2020 EBVU 19.215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.02.2020 EBVU 19.215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren\n-\tMöglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3)\n-\tDas Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2). \n-\tAls \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4)\n-\tDas Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, \"als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist (Erw. 4.3.5).\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:53", "Checksum": "2f668545e921074cf46f08595f34ec21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.02.2020 EBVU 19.215\nRegeste:\nSolaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren\n-\tMöglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3)\n-\tDas Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2). \n-\tAls \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4)\n-\tDas Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, \"als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist (Erw. 4.3.5).\n\n\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 535\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n70 Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren\n- Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von\nim Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3)\n- Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die\nDachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der\nFlachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2).\n- Als \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten\nModule mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit\neiner Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4)\n- Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem\nFlachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, \"als\nkompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn die\nModule parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden\nReihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die\nder Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist (Erw. 4.3.5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n14. Februar 2020 (EBVU 19.215)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.1 Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne\nBaubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die\nformell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m.\nArt. 32a Abs. 1 RPV erfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der\nLandwirtschafts- oder Bauzone liegen und auf einem Gebäudedach\nangebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein\nBaudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln\n(Art. 18a Abs. 3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich die\nSolaranlage als genügend angepasst erweist. … Dabei konkretisiert\n536 Verwaltungsbehörden 2020\n\nArt. 32a Abs. 1 RPV den unbestimmten Rechtsbegriff der\ngenügenden Anpassung mit relativ präzisen Anforderungen an die\nKonstruktion und die Gestaltung der Solaranlagen (vgl. CHRISTOPH\nJÄGER, Solaranlagen, in: Raum & Umwelt, November 6/2014, S. 9).\nDemnach gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend\nangepasst, wenn sie:\na. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens\n20 cm überragen;\nb. von vorne und von oben gesehen nicht über die\nDachfläche hinausragen;\nc. nach dem Stand der Technik reflexionsarm\nausgeführt werden; und\nd. als kompakte Fläche zusammenhängen.\nGestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG sieht § 49a Abs. 1 BauV\njedoch vor, dass Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeitsund Gewerbezonen ebenso baubewilligungsfrei sind, selbst wenn sie\ndie Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.\nEinschränkend legt das kantonale Recht hingegen basierend auf der\nKompetenznorm Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG fest, dass Solaranlagen\nauf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten\nAnforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich\nWeilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadtoder Kernzonen, einer Baubewilligung bedürfen (§ 49a Abs. 2\nBauV). Zudem sind konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen\nRechts anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter\nSchutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der\nSonnenenergie nicht stärker einschränken als Art. 32a Abs. 1 RPV.\nWeiter muss die meldepflichte Solaranlage auch den materiellrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche\nVorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen.\nDer Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht,\ndass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen\nVoraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell\nrechtmässig ist (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder\nBericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der\nRaumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ANDREAS ABEGG/LEONIE\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 537\n\n"}