2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 535 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 70 Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren - Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3) - Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2). - Als "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4) - Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, "als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist (Erw. 4.3.5). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. Februar 2020 (EBVU 19.215) Aus den Erwägungen 4.2.1 Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der Landwirtschafts- oder Bauzone liegen und auf einem Gebäudedach angebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln (Art. 18a Abs. 3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich die Solaranlage als genügend angepasst erweist. … Dabei konkretisiert 536 Verwaltungsbehörden 2020 Art. 32a Abs. 1 RPV den unbestimmten Rechtsbegriff der genügenden Anpassung mit relativ präzisen Anforderungen an die Konstruktion und die Gestaltung der Solaranlagen (vgl. CHRISTOPH JÄGER, Solaranlagen, in: Raum & Umwelt, November 6/2014, S. 9). Demnach gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen. Gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG sieht § 49a Abs. 1 BauV jedoch vor, dass Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen ebenso baubewilligungsfrei sind, selbst wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. Einschränkend legt das kantonale Recht hingegen basierend auf der Kompetenznorm Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG fest, dass Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, einer Baubewilligung bedürfen (§ 49a Abs. 2 BauV). Zudem sind konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Art. 32a Abs. 1 RPV. Weiter muss die meldepflichte Solaranlage auch den materiell- rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ANDREAS ABEGG/LEONIE 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 537 DÖRIG, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Schriften zum Energierecht 5, Zürich/St. Gallen 2017, S. 45; dieselben, Energiekompass: Schritt für Schritt durch die Planungs- und Bewilligungsverfahren, in: Raum & Umwelt, September 3/2019, S. 37 Ziff. 3.1.2). Für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Solaranlagen gibt Art. 18a Abs. 4 RPG vor, dass das Interesse an der Nutzung der Solarenergie grundsätzlich schwerer zu gewichten ist, als das Interesse an den ästhetischen Anliegen der Raumplanung. Dies ist jedoch im Einzelfall abzuwägen. 4.2.2 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist fest sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind (Art. 32a Abs. 3 RPV). Gemäss § 49a Abs. 3 und 4 BauV sind baubewilligungsfreie Solaranlagen im Kanton Aargau dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular zu melden. Der Meldung ist ein Ansichtsplan des Gebäudes mit der geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. Grundsätzlich steht fest, dass durch die Einführung des Meldeverfahrens der Aufwand sowohl für die Bauherrschaft als auch für die zuständige Behörde im Vergleich zum Baubewilligungsverfahren deutlich reduziert werden sollte (vgl. Swissolar – Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie, Leitfaden Solaranlagen gemäss Art. 18a des Raumplanungsgesetzes mit Empfehlungen an Projektträger und Behörden, Juli 2017, 2. Ausgabe, S. 6). Was jedoch im Einzelfall von der zuständigen Behörde im Meldeverfahren genau zu überprüfen ist, lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien dazu entnehmen (vgl. JÄGER, S. 18). Zunächst hat die zuständige Behörde in jedem Fall zu prüfen, ob die gemeldete Solaranlage die formell-rechtlichen Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt oder ob sie doch einer Baubewilligung bzw. der Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bedarf, was entsprechend innerhalb der 538 Verwaltungsbehörden 2020 Meldefrist zu verfügen wäre (vgl. ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 47; JÄGER, S. 18). Wie zuvor bereits festgehalten wurde, müssen auch die bloss meldepflichtigen Solaranlagen sämtliche öffentlich- rechtlichen Vorschriften erfüllen. Unklar ist jedoch, ob die zuständige Behörde die Einhaltung dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls … zu überprüfen hat oder ob im Meldeverfahren die Bauherrschaft allein dafür verantwortlich ist (vgl. ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 48 f. mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung, ob für eine Solaranlage ein Melde- oder Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, obliegt damit in erster Linie dem Bauherrn, der entscheiden muss, ob er bei der zuständigen Behörde ein Baugesuch oder ein Meldeformular einreicht. Da diese Beurteilung für den Bauherrn unter Umständen schwierig sein kann und, wie zuvor erwähnt, auch die erforderliche Prüfungstiefe im Meldeverfahren noch Klärungsbedarf aufweist, wäre es ihm besser geraten, sich im Zweifelsfall für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu entscheiden (ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 37 Ziff. 3.1.2.; MICHELANGELO GIOVANNINI, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.300 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Wie den Materialen zu Art. 32a RPV entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber mit der vorgesehenen Meldepflicht entschieden, dass in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV erfüllt sind, mit der Realisierung der Solaranlage keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine nachtägliche Überprüfung soll jedoch ausdrücklich möglich bleiben, nachdem ein Verzicht auf die Baubewilligungspflicht nicht auch automatisch deren materielle Rechtmässigkeit bedeutet (ARE, S. 16). Insofern sind meldepflichtige Solaranlagen auch nicht materiell privilegiert, sie dürfen nachträglich durch die Baupolizeibehörde kontrolliert werden und müssen angepasst oder gar entfernt werden, wenn sie die massgebenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften nicht einhalten (vgl. Swissolar, S. 20). Da die Nachbarn im Rahmen des 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 539 Meldeverfahrens nicht miteinbezogen werden, bleibt es ihnen gerade auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie unbenommen, eine im Meldeverfahren zugelassene Solaranlage nachträglich zur Anzeige zu bringen und diese von der zuständigen Baupolizeibehörde auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften überprüfen zu lassen, was mitunter zur Durchführung eines ordentlichen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens führen kann. Solange die Rechtmässigkeit der Solaranlage im Meldeverfahren jedoch nicht überprüft wurde, trägt die Bauherrschaft das Risiko einer allfälligen nachträglichen Überprüfung der Rechtmässigkeit der erstellten Solaranlage (Swissolar, S. 26; ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 49 f.). Mit Blick auf diese Ausführungen erscheint denn auch klar zu sein, dass im Meldeverfahren eine Überprüfung der materiell- rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. … 4.3.2 … Bezüglich der Messweise der Höhe der Solaranlagen auf Flachdächern gilt im Kanton Aargau, dass bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen nicht die Dachfläche, auf welcher die Solaranlage aufgeständert wurde, Ausgangspunkt der Messung bildet, sondern die relevante Höhe ab Oberkante der Brüstung gemessen wird. Diese darf entsprechend maximal um 20 cm überragt werden (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung, 2. Auflage, Fassung November 2016, Stand November 2019, Ziff. 2.3). … 4.3.3 Weiter setzt die genügende Anpassung der Solaranlage laut Art. 32 Abs. 1 lit. b RPV voraus, dass sie von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragt. Die Formulierung "von vorne und von oben" meint, dass die Solaranlage weder in der Projektion von oben (Aufsicht) noch in der Frontal- bzw. Seitenansicht von vorne über die Dachfläche ragen darf (vgl. ARE, S. 14; JÄGER, S. 10). Vorliegend befindet sich die Solaranlage innerhalb der Dachfläche, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechend auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat. Diese Voraussetzung erweist sich somit als erfüllt. 4.3.4 Als auslegungsbedürftig erweist sich die dritte Voraussetzung, wonach eine Solaranlage "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt werden muss (Art. 32a Abs. 1 540 Verwaltungsbehörden 2020 lit. c RPV). Grundsätzlich erfasst der Stand der Technik, was in technischer Hinsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt – also an einer bestimmten Position auf der Entwicklungslinie einer mehr oder weniger dynamisch voranschreitenden Technologie – zur Lösung eines bestimmten technischen Problems zumindest bekannt ist. (URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Standes der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, in: Umweltrecht in der Praxis, 3 | 2015, Ziff. II/1 S. 186). Dabei bemisst sich der Stand der Technik nach dem öffentlich zugänglichen Fachwissen eines durchschnittlichen Fachmanns. (vgl. IRENE WIDMER, Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, in: PBG aktuell – Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, 2016/4, S. 18; ZÜRCHER ALEXANDER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss., Zürich 1996, S. 166 f.). Vorliegend lassen jedoch sowohl RPG als auch RPV offen, was unter den unbestimmten Rechtsbegriffen "Stand der Technik" und "reflexionsarm" zu verstehen ist und wie diese auszulegen sind. Auch die Materialen liefern zur Voraussetzung "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" keine konkreten Anhaltspunkte. Es wird einzig festgehalten, dass es wichtig sei, dass die Solaranlage keine Störungen verursache, was auch im Eigeninteresse des Anlageeigentümers sei, um später keine Sanierung der störend reflektierenden Anlage zu riskieren (ARE, S. 15). In der Lehre wird diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass diese Anforderung vom Sinn und Zweck her in erster Linie gestalterisch motiviert sei (Swissolar, S. 20; JÄGER, S. 10). Damit solle verhindert werden, dass die Solaranlage prominent in Erscheinung trete und die Umgebung bzw. das Gebäude dominiere. Die Bauherrschaft habe dieser Vorgabe mit geeigneten Modulen/Kollektoren und einer entsprechenden Ausrichtung der Solaranlage auf dem Dach nachzukommen (Swissolar, S. 20 und S. 30 ff.). Dabei müsse der Verweis auf den Stand der Technik zumindest bezüglich der Materialisierung zum jeweiligen Marktstandard der Solarpanels führen (Swissolar, S. 30). Es wird zudem festgehalten, dass in der Praxis zurzeit kein einfach feststellbarer, universeller "Stand der Technik" hinsichtlich der Blendwirkung bzw. von Reflexionen bestehe. In der Regel würden 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 541 jedoch heute die bei den Solaranlagen eingesetzten Materialien (insbesondere das Oberflächenglas) bereits äusserst reflexionsarm gewählt, um dadurch einen möglichst hohen Wirkungsgrad der Solarmodule zu erreichen. Daher vertritt Swissolar die Meinung, dass die heutigen in den Modulen und Kollektoren eingebauten Solargläser generell im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV nach dem Stand der Technik reflexionsarm zu bezeichnen seien (Swissolar, S. 30). Wie sich aus dem Leitfaden von Swissolar weiter entnehmen lässt, gibt es verschiedene auf dem Material basierende Möglichkeiten, um die Blendwirkung des Oberflächenglases weiter zu reduzieren. So könnte je nach Betrachtungswinkel beispielsweise stark texturiertes Solarglas (prismiertes Solarglas), glattes (Float-) Solarglas zur Verkürzung der Reflexionsdauer, stark strukturiertes Solarglas oder leicht strukturiertes Glas mit Antireflex-Beschichtung zur Reduktion der Intensität der Blendung verwendet werden (Swissolar, S. 37). Ähnliches hält dazu auch die Vollzugshilfe Lichtemissionen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) fest, welche jedoch aktuell erst im Entwurf zur Konsultation vorliegt. Demnach hänge die Blendwirkung von spiegelnden Oberflächen im Wesentlichen von der Intensität der Reflexion und deren Einwirkungsdauer ab. Die Intensität der Reflexion sei von der Oberflächenbeschaffenheit des Materials abhängig und könne daher mit speziellen Behandlungen des Oberflächenglases (sog. strukturierte "antireflex" Glasoberflächen) vermindert werden, indem das reflektierte Licht stärker gestreut werde (vgl. BAFU, Vollzugshilfe Lichtemissionen [Entwurf zur Konsultation], Stand 12. April 2017, S. 85). Auch das Bundesgericht hatte sich bereits mit den umweltrechtlichen Aspekten der Blendwirkung einer Solaranlage zu befassen. Dabei hielt es fest, dass als Einwirkung nach Art. 7 USG auch Strahlen gelten, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden, worunter auch das durch eine Solaranlage reflektierte Sonnenlicht falle (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 5.2). Grundsätzlich seien Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies 542 Verwaltungsbehörden 2020 technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Das Vorsorgeprinzip des USG verpflichte demnach dazu, bei der Installation von Solaranlagen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Dies gelte auch dann, wenn Sonnenkollektoren keiner Baubewilligung bedürfen, mithin im Meldeverfahren zugelassen werden können (BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 6.5; GIOVANNINI, Rz. 5.297 ff.; Swissolar, S. 12; vgl. JÄGER, S. 10). Ziel der Voraussetzung in Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV ist es also grundsätzlich, durch die Verwendung reflexionsarmer Materialien die Einpassung in die Dachgestaltung zu optimieren und gleichzeitig eine möglichst geringe Blendwirkung zu erzeugen. Was im Übrigen auch dem umweltrechtlich massgebenden Vorsorgeprinzip dient, wonach eine Blendwirkung auf die Umgebung vorsorglich soweit zu minimieren ist, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" nicht mit Blendungsfreiheit gleichzusetzen (vgl. Swissolar, S. 12). Entsprechend kann die montierte Fotovoltaikanlage im vorliegenden Fall nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend Solarpaneelen der Marke LG Electronics Typ LG NeON®2 LG340N1C-A5 verbauen lassen. Wie dem Datenblatt (Stand 1/2018) der vorliegend verwendeten Solarmodule entnommen werden kann, besteht die Vorderseitenabdeckung der einzelnen Module aus hochtransparentem gehärtetem Glas. Zudem wurden die Solarpaneelen mit schwarzen matten Rahmen aus eloxiertem Aluminium eingefasst, welche sich dadurch weder farblich von den Solarzellen abheben, noch selbständig reflektieren. Ob es sich beim verwendeten Oberflächenglas nun um ein speziell strukturiertes Glas bzw. um ein Glas mit Antireflex-Beschichtung handelt, geht aus dem beigelegten Datenblatt nicht ausdrücklich hervor. Hingegen wird das Oberflächenglas als hochtransparent bezeichnet, was auf eine hohe Lichtdurchlässigkeit schliessen lässt, zumal dies auch im Hinblick 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 543 auf die einen möglichst effizienten Wirkungsgrad der Solaranlage angestrebt wird. Basierend auf diesen Erkenntnissen aus den Herstellerangaben kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der installierten Solaranlage nicht etwa um ein veraltetes Produkt handelt, sondern die gewählten Solarmodule der neusten Generation angehören, mithin dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Aufgrund der angegebenen hohen Durchlässigkeit der Oberflächengläser wurde zudem ein reflexionsarm ausgestaltetes Produkt gewählt (vgl. Swissolar, S. 30). Durch die dunkle Farbwahl der Module in Kombination mit den schwarzen, matten Aluminiumrahmen fügen sich die einzelnen Module zudem zu einem ruhigen Gesamtbild zusammen, womit die Anlage auch nicht prominent in Erscheinung tritt. Damit ist dem Gemeinderat zuzustimmen, dass die vorliegend erstellte Solaranlage nach dem heutigen Stand der Technik als reflexionsarm ausgeführt gilt und so die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV erfüllt. Wie eingangs bereits erläutert wurde, soll das Meldeverfahren im Vergleich zum Baubewilligungsverfahren von deutlich geringerem Aufwand sein. Entsprechend sind nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Meldeverfahrens grundsätzlich keine weiteren Massnahmen zur Verminderung der Reflexionen zu überprüfen. Wie einleitend ebenfalls ausgeführt wurde, trägt die Bauherrschaft, welche das Meldeverfahren dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorgezogen hat, dabei das Risiko, eine bereits erstellte Anlage, welche den Kriterien des Vorsorgeprinzips nicht genügt bzw. die Voraussetzungen des Meldeverfahrens zwar erfüllt, aber trotzdem übermässige Immissionen verursacht, in einem späteren Verfahren allenfalls anpassen zu müssen … (vgl. Swissolar, S. 26; ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 37 und S. 49 f.). Ergänzend ist jedoch noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz vorliegend zum Schluss gelangen würde, dass die umstrittene Solaranlage die Vorgabe der reflexionsarmen Ausführung nach dem Stand der Technik nicht erfüllt, würde dies nicht dazu führen, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre, solange die übrigen Voraussetzungen des Meldeverfahrens eingehalten sind. Damit 544 Verwaltungsbehörden 2020 wären lediglich immissionsrechtliche Anliegen der Beschwerdeführerin zu prüfen, welche auf andere, einfachere Art auch mittels Immissionsklage geltend gemacht werden könnten (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG; Zürich 1998, § 38 N 129 f. mit Hinweisen). So fehlt es der Beschwerdeführerin nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts am Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahren, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (vgl. AGVE 2008, S. 483; VGE III/47 vom 28. August 2007, S. 7 f.). Eine Immissionsklage kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden, wenn von einer Solaranlage störende, übermässige Reflexionen ausgehen. … 4.3.5 Schliesslich gilt eine Solaranlage auf einem Dach laut Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV nur dann als genügend angepasst, wenn sie als kompakte Fläche zusammenhängt. Auch diese Voraussetzung erweist sich als auslegungsbedürftig. Ihr Zweck liegt darin, ein möglichst ruhiges und damit gut eingepasstes Erscheinungsbild zu erreichen (Swissolar, S. 21). Eine kompakte zusammenhängende Fläche liegt bei einem klassischen Satteldach in der Regel dann vor, wenn die Solaranlage rechteckig und parallel zur Dachfläche angeordnet wird, da sie in diesem Fall optisch als gut integriert wahrgenommen wird (ARE, S. 15; JÄGER, S. 10). Den Materialien zur RPV kann jedoch entnommen werden, dass auch Solaranlagen in anderer Form als kompakt zusammenhängend gelten können, so beispielsweise mit Aussparungen für Dachflächenfenster (ARE, S. 15). Zusammenhängend meint dabei also nicht lückenlos, aber in der Erscheinung muss die Solaranlage auch mit allfälligen Aussparungen und Restflächen kompakt wirken (ARE, S. 15; JÄGER, S. 10; Swissolar, S. 21). In Bezug auf den Kanton Aargau werden in der Broschüre "Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung" des BVU im Kapitel 2 Gestaltungsgrundsätze beschrieben, nach welchen eine Anlage als genügend angepasst im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV gilt. Selbst wenn die Interessen an der Nutzung 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 545 der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Art. 18a Abs. 4 RPG), ist die gestalterische Einpassung dennoch wichtig, da Solaranlagen die Wahrnehmung von Gebäuden und Siedlungen durchaus beeinflussen (BVU, Ziff. 2). Im Kanton Aargau wird die Auffassung vertreten, dass es im Sinne des Gesetzgebers war, auch Solaranlagen auf Flachdächern vom Privileg des Meldeverfahrens profitieren zu lassen, da die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 32a Abs. 1 RPV sich nicht zwingend nur auf Steildächer beziehen. So war es gerade Ziel, die Nutzung umweltfreundlicher Energien zu fördern, und in Anbetracht dessen, dass gerade auf Flachdächern Solaranlagen oft nicht direkt einsehbar sind und sich daher auch gut in die Umgebung einfügen, würde es stossend erscheinen, solche Anlagen nur im Baubewilligungsverfahren zuzulassen (gl. M. beispielsweise Kanton Bern, Regierungsrat, Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, Januar 2015, Ziff. 2.2 und 2.2.4, sowie Kanton Luzern, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Richtlinien Solaranlagen – Photovoltaische / Solarthermische Anlagen, Ausgabe März 2018, Ziff. 2.2 und 3.3). In der Lehre wird jedoch teilweise die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen der zusammenhängenden kompakten Fläche und der Höhenbeschränkung von 20 cm dazu führten, dass in der praktischen Anwendung Solaranlagen auf Flachdächern vom Privileg der Baubewilligungsfreiheit faktisch ausgenommen seien (GIOVANNINI, Rz. 5.295, JÄGER, S. 9). Die gleiche Ansicht vertritt beispielsweise auch der Kanton Zürich, welcher bei Flachdachanlagen aufgrund ihres besonderen Standortes die Voraussetzungen des Meldeverfahrens als nicht erfüllt sieht und diese entsprechend der Baubewilligungspflicht unterstellt (vgl. Kanton Zürich, Baudirektion, Solaranlagen – Leitfaden 09/2016, S. 5). Vorliegend ist jedoch diesbezüglich auf die massgebenden kantonalen Grundlagen zur Erstellung von Solaranlagen abzustellen. Betreffend Solaranlagen auf Flachdächern ist demnach zu beachten, dass sie sich der Geometrie des Gebäudes unterordnen und das gestalterische Erscheinungsbild der Fassaden nur gering beeinträchtigen. Aufgeständerte Anlagen sollen zudem parallel zur Dachkante 546 Verwaltungsbehörden 2020 montiert sein (vgl. BVU, Ziff. 2.3.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt die Anlage als kompakt zusammenhängend im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV. Die vorliegend umstrittene Solaranlage wurde übereinstimmend mit dem Plan, welcher auch der Meldung beigelegen hat, montiert. Die Module sind entsprechend parallel zu den Dachkanten angebracht worden. Durch die Aufständerung der Module gegeneinander entstehen mehrere zusammenhängende Reihen mit Ost-/ Westausrichtung, welche eine strukturierte Gliederung über die gesamte Dachfläche zulässt. Trotz der notwendigen Aussparungen für die bestehenden technischen Dachaufbauten erweist sich das Erscheinungsbild insgesamt als ruhig und klar. Die gewählte Platzierung der Module wirkt sich sodann nicht störend auf das gestalterische Erscheinungsbild der Fassaden aus und ordnet sich damit auch der Geometrie des Gebäudes einwandfrei unter. Mit Blick auf die kantonalen Anforderungen an eine kompakt zusammenhängende Solaranlage sind diese im vorliegenden Fall erfüllt. … 4.4 Nach Prüfung sämtlicher Kriterien gelangt die Rechtsmittelinstanz damit insgesamt ebenfalls zur Auffassung, dass die umstrittene Fotovoltaikanlage die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt. Das Vorgehen des Gemeinderats, die inzwischen erstellte Solaranlage ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahren im Meldeverfahren zuzulassen, ist somit nicht zu beanstanden. Bezüglich allfälliger bestehender Reflexionen der Solaranlage wird zudem auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 4.3.4), wonach es betroffenen Nachbarn jederzeit offensteht, im Rahmen eines Immissionsklageverfahrens die behaupteten übermässigen Reflexionen überprüfen zu lassen sowie eventuelle Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Im Übrigen sei nochmals erwähnt, dass die Erfüllung der formell-rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV eben gerade nicht bedeutet, dass die erstellte Solaranlage auch sämtlichen materiell- rechtlichen Voraussetzungen genügt, sie mithin rechtmässig erstellt wurde, weshalb eine nachträgliche Überprüfung zulässig sein muss 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 547 (vgl. ARE, S. 16). Dabei trägt die Bauherrschaft das Risiko eines nachträglichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin verlangte die Durchführung eines Immissionsklageverfahrens bereits in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 an den Gemeinderat in einem Eventualantrag. Nachdem der Gemeinderat das Gesuch um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht abgewiesen hat und sich soweit ersichtlich bis anhin nicht weiter zur Thematik der Reflexionen bzw. zu Antrag Ziff. 3.1. geäussert hat, dürfte die Immissionsklage der Beschwerdeführerin nach wie vor hängig sein. Demnach wird sich der Gemeinderat nun im Rahmen der eventualiter eingereichten Immissionsklage mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reflexionen der erstellten Solaranlage auseinanderzusetzen haben und auch die Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips überprüfen müssen. Diesbezüglich wird der Gemeinderat darauf hingewiesen, dass sich allenfalls eine öffentliche Ausschreibung des hängigen Immissionsverfahrens anbieten könnte, sofern er davon auszugehen hätte, dass noch weitere Nachbarn durch die Reflexionen der vorliegenden Solaranlage betroffen sein könnten. 71 Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit - Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. Februar 2020 (EBVU 19.524)